Rechtsprechung
   BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7669
BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R (https://dejure.org/2005,7669)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R (https://dejure.org/2005,7669)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 6/05 R (https://dejure.org/2005,7669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,7669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in der Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt (zu dieser Methode vgl bereits Urteile des Senats vom 16. Juni 1999 - BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 - Kozijavkin I sowie vom 14. Februar 2001- BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 - Kozijavkin II).

    Es ist Aufgabe der Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26 f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - B 1 KR 107/04 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    e) Neben dem hier außer Streit befindlichen Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und in Bezug auf die gesetzlichen Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (allgemein) behandlungsfähigen Krankheit des Klägers ist zum einen Voraussetzung für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu treffende Ermessensentscheidung der beklagten Ersatzkasse, dass die in der Ukraine in Zyklen zwischen September 2000 und April 2003 durchgeführte Behandlung des Klägers dem "allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" entsprach und darüber hinaus - kumulativ (vgl schon BSGE 84, 90, 91 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 13 - Kozijavkin I) - zum anderen "nur im Ausland" möglich war.

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f - Kozijavkin I; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23 ff - Kozijavkin II).

    Der Senat hat seinerzeit offen lassen können, ob diese Sichtweise des Gutachters nur diejenige eines einzelnen Wissenschaftlers war oder ob sich auf Grund der neueren Erkenntnisse auch bei anderen Pädiatern ein Meinungswandel vollzogen habe und ob die eingetretene Entwicklung bei Zugrundelegung der vom Senat schon in seinen Urteilen vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) formulierten rechtlichen Anforderungen eine Neubewertung der Kostentragung durch die Krankenkassen erforderlich mache (so zum Ganzen: Senats-Urteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 24 - Kozijavkin II).

    Das gilt insbesondere für Auslandsbehandlungen, für deren Beurteilung der G-BA nicht zuständig ist (vgl BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 15 - Petö).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU-EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzte Notwendigkeit, mit Hilfe der Auslandsbehandlung eine Lücke in der medizinischen Versorgung zu schließen, besteht nur, wenn eine im Inland bzw EU/EWR-weit nicht behandelbare Krankheit im EU/EWR-Ausland mit der erforderlichen Erfolgsaussicht behandelt werden kann, und nicht schon dann, wenn das außerhalb angebotene Leistungsspektrum lediglich andere medizinische Maßnahmen umfasst, ohne im Ergebnis die Behandlungsmöglichkeiten für die beim Versicherten bestehende Krankheit entscheidend zu verbessern (vgl schon BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14, nunmehr im Lichte von EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms und § 18 Abs. 1 SGB V nF).

    Gibt es dagegen mehrere gleichwertige Behandlungsalternativen, können allein die im EU/EWR-Inland bestehenden Therapieangebote in Anspruch genommen werden (vgl BSGE 84, 90, 93 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15, ergänzt um europarechtliche Erwägungen).

    Deshalb könnte zB allein eine besondere manualtherapeutische Geschicklichkeit von Prof. Dr. Kozijavkin nicht die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung begründen (BSGE 84, 90, 94 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R

    Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende -

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl zuletzt Senats-Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R, BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7; ferner Senat, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 8 - Auslandsbehandlung nach Petö).

    d) Der Senat geht davon aus, dass ein Leistungsanspruch des Klägers aus Vertrauensschutzgründen jedenfalls noch in der Zeit der hier erfolgten Behandlung nicht schon daran scheitert, dass hier (möglicherweise) eine spezielle Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt fehlt (dieses generelle Erfordernis einer solchen Verordnung für Auslandsbehandlungen bislang offen lassend zuletzt: BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7 mwN).

    Er ermöglicht es zwar, dass Versicherten bei etwaigen Versorgungsdefiziten im hiesigen System der gesetzlichen Krankenversicherung eine Behandlung auch außerhalb von EU und EWR (im Folgenden: EU/EWR-Inland) zuteil wird, soll aber andererseits der Gefahr des "Gesundheitstourismus" vorbeugen und hat - ausgestaltet als Ermessensleistung - im Blick, eine finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden (so zuletzt BSGE 92, 164, 165 f = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU-EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Im konkreten Fall käme eine Kostenübernahme nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V dagegen in Betracht, wenn eine Behandlung auf Grund fehlender Kapazitäten nur im EU/EWR-Ausland möglich ist (vgl erneut BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10, RdNr 9).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

    Vielmehr muss dazu ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, auf den die in Deutschland bzw EU/EWR-weit anerkannten und angebotenen Methoden keine ausreichende therapeutische Wirkung haben (vgl ähnlich für die Organtransplantation im Ausland: BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 15).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R

    Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt (zu dieser Methode vgl bereits Urteile des Senats vom 16. Juni 1999 - BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 - Kozijavkin I sowie vom 14. Februar 2001- BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 - Kozijavkin II).

    Es ist Aufgabe der Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26 f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - B 1 KR 107/04 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f - Kozijavkin I; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23 ff - Kozijavkin II).

    Der Senat hat seinerzeit offen lassen können, ob diese Sichtweise des Gutachters nur diejenige eines einzelnen Wissenschaftlers war oder ob sich auf Grund der neueren Erkenntnisse auch bei anderen Pädiatern ein Meinungswandel vollzogen habe und ob die eingetretene Entwicklung bei Zugrundelegung der vom Senat schon in seinen Urteilen vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) formulierten rechtlichen Anforderungen eine Neubewertung der Kostentragung durch die Krankenkassen erforderlich mache (so zum Ganzen: Senats-Urteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 24 - Kozijavkin II).

    Das gilt insbesondere für Auslandsbehandlungen, für deren Beurteilung der G-BA nicht zuständig ist (vgl BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 15 - Petö).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU-EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    So geht der Europäische Gerichtshof (EuGH) davon aus, nur diejenige Auslegung der Wendung "in ärztlichen Kreisen üblich" sei nicht diskriminierend, die - auch bei grundsätzlicher Anknüpfung an das Inland - eine Ausrichtung an dem von der internationalen Medizin als anerkannt Angesehenen für maßgeblich erachtet (vgl EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - Rs C-157/99, EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6, S 32 f - Smits/Peerbooms, RdNr 92 ff).

    In diesem Zusammenhang darf sich die Feststellung allerdings auch nicht auf die Meinung deutscher Ärzte und Wissenschaftler beschränken, sondern muss vor dem Hintergrund der europarechtlichen passiven Dienstleistungsfreiheit zumindest auch diejenigen in anderen EU-Staaten mit einbeziehen (vgl schon EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - Rs C-157/99, EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6, S 32 f - Smits/Peerbooms, RdNr 92 ff; vgl § 18 Abs. 1 SGB V in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003, BGBl 2190).

    aa) Ohne dass der Fall des Klägers dem Senat derzeit Veranlassung bietet, zu Einzelfragen detailliert Stellung zu nehmen, kann es nach der Judikatur des EuGH (EuGHE 1998, I-1931 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 - Kohll; EuGHE 1998, I-1831 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 - Decker; EuGHE 2001, I-5473 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms; EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 39, 76 ff, 93 ff - Müller-Fauré/van Riet) und des Senats (BSGE 93, 94 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11) jedenfalls keinem Zweifel mehr unterliegen, dass die Feststellung eines zur Systemüberschreitung berechtigenden Versorgungsdefizits trotz der erst zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderung der §§ 13, 18 SGB V mit Blick auf die europarechtlichen Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot auch schon in der davor liegenden Zeit nicht auf Deutschland beschränkt bleiben durfte; lediglich für die Krankenhausbehandlung gelten Besonderheiten in Gestalt zulässiger Genehmigungsvorbehalte (vgl die Urteile Smits/Peerbooms sowie Müller-Fauré/van Riet, aaO).

    Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzte Notwendigkeit, mit Hilfe der Auslandsbehandlung eine Lücke in der medizinischen Versorgung zu schließen, besteht nur, wenn eine im Inland bzw EU/EWR-weit nicht behandelbare Krankheit im EU/EWR-Ausland mit der erforderlichen Erfolgsaussicht behandelt werden kann, und nicht schon dann, wenn das außerhalb angebotene Leistungsspektrum lediglich andere medizinische Maßnahmen umfasst, ohne im Ergebnis die Behandlungsmöglichkeiten für die beim Versicherten bestehende Krankheit entscheidend zu verbessern (vgl schon BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14, nunmehr im Lichte von EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms und § 18 Abs. 1 SGB V nF).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2004 - L 4 KR 101/04

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung in der Ukraine; Ruhen des

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Das ergebe sich - wie näher ausgeführt wird - aus zwei zum Klageverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigengutachten (des Ärztlichen Direktors im Kinderzentrum München und Vorstand des Instituts für Soziale Pädiatrie und Jugendmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München Prof. Dr. Dr. von Voss vom 6. August 2002 sowie des Leiters der Klinik für Manuelle Therapie in Hamm Dr. Helling vom 22. April 2002), die das LSG Niedersachsen-Bremen in dem mit Urteil vom 16. Juni 2004 in zweiter Instanz beendeten Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 4 KR 101/04 eingeholt habe (Revisionsverfahren = Parallelsache B 1 KR 21/04 R).

    f) Auf Grund der bisherigen Feststellungen des SG, die im Wesentlichen an diejenigen des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 4 KR 101/04 (Urteil vom 16. Juni 2004; paralleles Revisionsverfahren B 1 KR 21/04 R, ebenfalls zurückverwiesen mit Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005) anknüpfen, kann nicht darüber entschieden werden, dass die bei dem Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen in der Ukraine angewandte "Methode Kozijavkin" von ihrem Konzept her seinerzeit überhaupt dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und somit die erste wesentliche Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt ist.

    cc) Die vom SG in Bezug genommenen Feststellungen im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2004 - L 4 KR 101/04 - reichen nicht aus, um über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden.

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 18/03 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versicherte mit schweren

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Auch der erkennende 1. Senat des BSG hat sich indessen in jüngerer Zeit in Bezug auf Leistungsansprüche im Inland bisweilen auf die Angaben und Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften zu Behandlungsstandards gestützt (vgl BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 71 - Colon-Hydro-Therapie; BSGE 90, 289, 292, 294 f = SozR 4-2500 § 137c Nr. 1 RdNr 7, 15 - Magenband; zuletzt Senats-Urteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R - stationäre Schizophrenie-Behandlung, BSGE 94, 161, 170 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 22).

    Zwar gibt es Erkenntnisse, die eine differenziertere Betrachtung der von ärztlicher Seite selbstregulativ geschaffenen Regelwerke im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gebieten dürften (dazu schon Urteil des Senats vom 16. Februar 2005, aaO mwN).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Darüber hinaus ist die Leistungsgewährung der Krankenkassen für eine Auslandskrankenbehandlung selbst ohnehin nicht vom Erfordernis ärztlicher Verantwortung iS von § 15 Abs. 1 SGB V freigestellt; in gleicher Weise wie bei einer Behandlung im Inland muss vielmehr ein Arzt die Notwendigkeit der Behandlung festgestellt sowie die Einhaltung der medizinischen Standards gewährleistet und zumindest überwacht haben (vgl schon Senat, SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 13 f).

    aa) Ohne dass der Fall des Klägers dem Senat derzeit Veranlassung bietet, zu Einzelfragen detailliert Stellung zu nehmen, kann es nach der Judikatur des EuGH (EuGHE 1998, I-1931 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 - Kohll; EuGHE 1998, I-1831 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 - Decker; EuGHE 2001, I-5473 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms; EuGHE 2003, I-4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 39, 76 ff, 93 ff - Müller-Fauré/van Riet) und des Senats (BSGE 93, 94 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 11) jedenfalls keinem Zweifel mehr unterliegen, dass die Feststellung eines zur Systemüberschreitung berechtigenden Versorgungsdefizits trotz der erst zum 1. Januar 2004 erfolgten Änderung der §§ 13, 18 SGB V mit Blick auf die europarechtlichen Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot auch schon in der davor liegenden Zeit nicht auf Deutschland beschränkt bleiben durfte; lediglich für die Krankenhausbehandlung gelten Besonderheiten in Gestalt zulässiger Genehmigungsvorbehalte (vgl die Urteile Smits/Peerbooms sowie Müller-Fauré/van Riet, aaO).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Die Regelung ermöglicht als Rechtsfolge nicht nur eine Kostenübernahme, sondern auch - nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - die hier begehrte Kostenerstattung (vgl zuletzt Senats-Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02 R, BSGE 92, 164, 165 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 7; ferner Senat, SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 8 - Auslandsbehandlung nach Petö).

    Das gilt insbesondere für Auslandsbehandlungen, für deren Beurteilung der G-BA nicht zuständig ist (vgl BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 15 - Petö).

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Das ergebe sich - wie näher ausgeführt wird - aus zwei zum Klageverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigengutachten (des Ärztlichen Direktors im Kinderzentrum München und Vorstand des Instituts für Soziale Pädiatrie und Jugendmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München Prof. Dr. Dr. von Voss vom 6. August 2002 sowie des Leiters der Klinik für Manuelle Therapie in Hamm Dr. Helling vom 22. April 2002), die das LSG Niedersachsen-Bremen in dem mit Urteil vom 16. Juni 2004 in zweiter Instanz beendeten Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 4 KR 101/04 eingeholt habe (Revisionsverfahren = Parallelsache B 1 KR 21/04 R).

    f) Auf Grund der bisherigen Feststellungen des SG, die im Wesentlichen an diejenigen des LSG Niedersachsen-Bremen in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen L 4 KR 101/04 (Urteil vom 16. Juni 2004; paralleles Revisionsverfahren B 1 KR 21/04 R, ebenfalls zurückverwiesen mit Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005) anknüpfen, kann nicht darüber entschieden werden, dass die bei dem Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen in der Ukraine angewandte "Methode Kozijavkin" von ihrem Konzept her seinerzeit überhaupt dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach und somit die erste wesentliche Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt ist.

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

    Auszug aus BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
    Auch der erkennende 1. Senat des BSG hat sich indessen in jüngerer Zeit in Bezug auf Leistungsansprüche im Inland bisweilen auf die Angaben und Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften zu Behandlungsstandards gestützt (vgl BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 71 - Colon-Hydro-Therapie; BSGE 90, 289, 292, 294 f = SozR 4-2500 § 137c Nr. 1 RdNr 7, 15 - Magenband; zuletzt Senats-Urteil vom 16. Februar 2005 - B 1 KR 18/03 R - stationäre Schizophrenie-Behandlung, BSGE 94, 161, 170 f = SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 22).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 6/96

    Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages für ein Spezialkrankenhaus mit

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 5/95

    Auslandsbehandlung - Möglichkeit der Inlandsbehandlung - Erfolgsaussicht

  • LSG Sachsen, 20.03.2002 - L 1 KR 30/01
  • LSG Thüringen, 18.12.2002 - L 6 KR 836/02

    Zeitpunkt ; Kostenerstattungsanspruch ; Absenden ; Beteiligter ; neue

  • LSG Saarland, 24.02.2000 - L 2 K 17/97
  • BSG, 07.10.2005 - B 1 KR 107/04 B

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen tatsächlicher

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 26/12 R

    Krankenversicherung - keine Entziehung von Schutzmechanismen des Rechts auf Leben

    Das BSG hat auf die Sprungrevision der Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen (BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - nv), weil über den vom Kläger erhobenen Anspruch ohne weitere Sachaufklärung zu bestimmten generellen und individuellen Tatsachen nicht entschieden werden kann.

    Nach den auch den erkennenden Senat bindenden Vorgaben (vgl § 170 Abs. 5 SGG) des ersten Revisionsurteils (BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - RdNr 12, nv) beruht der geltend gemachte Anspruch auf § 18 Abs. 1 S 1 SGB V (in der hier noch maßgeblichen bis 31.12.2003 geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266).

    Gemäß den bindenden Vorgaben des ersten Revisionsurteils (BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - RdNr 20 ff, nv) ist entscheidend, dass die Leistung im Ausland zur Zeit der Behandlung den Kriterien des in § 2 Abs. 1 S 3 SGB V geregelten Qualitätsgebots entsprach.

    a) Der erkennende Senat muss trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl § 170 Abs. 5 SGG) seines ersten Revisionsurteils (BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - Juris) darüber entscheiden, ob der Kläger aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung des § 18 Abs. 1 S 1 SGB V den zu prüfenden Anspruch hat.

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Nach der - erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats waren aber schon vor diesem Zeitpunkt § 13 Abs. 3 und § 18 SGB V europarechtskonform mit ähnlichen Ergebnissen auszulegen, wie sie § 13 Abs. 4 SGB V ab dem 1. Januar 2004 vorgibt (vgl Senat, BSGE 93, 94, 99 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 RdNr 10; vgl hierzu auch Senat, Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 1 KR 6/05 R).

    Fehlte es hieran, so belegen doch die von der Klägerin mit dem Antrag übersandten Unterlagen, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung (vgl zum Inhalt dieses Begriffs BSG, Urteile vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und B 1 KR 6/05 R) jedenfalls stationär in Innsbruck und Wien möglich war.

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 46/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulassung der Revision - Nichtbeachtung der

    Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das BSG das SG-Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen (Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R -) .

    Während das BSG geurteilt hat, dass über den vom 1978 geborenen Kläger erhobenen Anspruch nicht ohne weitere - im Einzelnen näher umschriebene - Sachaufklärung entschieden werden kann (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - RdNr 2, 11), hat das LSG tatsächlich ohne die ihm aufgegebenen, hinsichtlich ihres Ergebnisses offenen Ermittlungsmaßnahmen die Klage abgewiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 1 KR 484/10
    Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 6/05 R - das Urteil des SG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht